Ende Januar werden die Grundsteuerbescheide für das Jahr 2025 für Rastatt und die Ortsteile versandt. Diese basieren erstmals auf dem neuen Landesgrundsteuergesetz (LGrStG), mit dem die Erhebung der Grundsteuer neu geregelt wurde.
Daher hat die Stadt Rastatt die wichtigsten Fragen und Antworten dazu zusammengefasst. Zusätzlich hat das Finanzamt ein Informationsblatt (PDF) (96 KB) herausgegeben.
Warum ändert sich die Grundsteuer überhaupt?
Aufgrund einer Klage von Bürgern gegen die Berechnung der Grundsteuer wurde durch das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018 entschieden, dass die Bewertung der Grundstücke nicht mehr verfassungskonform sei. Folglich wurde die Grundsteuer per Bundesgesetz neu geregelt. Ebenfalls wurde beschlossen: Die Länder können vom Bundesgesetz abweichen und ein eigenes Modell für die Grundsteuer einführen. Baden-Württemberg hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Der Landtag hat das neue Landesgrundsteuergesetz im Jahr 2020 verabschiedet. Die alte Grundsteuer galt übergangsweise noch bis zum 31. Dezember 2024. Ab dem 1. Januar 2025 wird die Steuer nach dem neuen Landesgrundsteuergesetz erhoben.
Wie berechnet sich die neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg?
Bei der Grundsteuer B findet das sogenannte "modifizierte Bodenwertmodell" Anwendung. Das heißt: Die Bewertung für die Grundsteuer B ergibt sich ausschließlich aus dem Bodenwert. Dafür werden im Wesentlichen zwei Faktoren herangezogen: die Grundstücksfläche und der Bodenrichtwert. Beide Werte werden miteinander multipliziert und ergeben den sogenannten Grundsteuerwert. Auf die Bebauung kommt es dabei nicht an.
Muss ich Einspruch gegen den Bescheid einlegen?
Einspruch muss nur eingelegt werden, wenn bei der Bewertung des Grundstücks falsche Werte oder Sachverhalte zugrunde gelegt wurden (falsche Fläche, falscher Bodenrichtwert, Wohngebäude anstatt unbebautes Grundstück). Aber auch, soweit grundsätzlich Bedenken gegen die Berechnung der neuen Grundsteuer bestehen, kann Einspruch eingelegt werden. Hier werden in Deutschland diverse Musterverfahren geführt, an deren Entscheidung man sich anschließen kann.
Gegen welchen Bescheid muss Einspruch einlegt werden?
Wer grundsätzlich Bedenken gegen die Berechnung der neuen Grundsteuer hat muss bereits gegen den Grundlagenbescheid beim Finanzamt (Grundsteuerwertbescheid bzw. Grundsteuermessbescheid) Einspruch eingelegen. Ein Einspruch gegen einen Folgebescheid (Grundsteuerbescheid der Gemeinde), mit dem nur Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid geltend gemacht werden, ist unbegründet. Die Gemeinde müsste diesen im Zweifel kostenpflichtig abweisen.
Kann mich die Gemeinde oder das Finanzamt bezüglich des Einspruchs beraten?
Sollte ich mein SEPA-Mandat bei der Gemeinde löschen lassen?
Telefonische Kontaktzeiten
Montag bis Mittwoch sowie Freitag: 9 bis 12 Uhr
Montag: 14 bis 15 Uhr
Mittwoch: 14 bis 17 Uhr
Downloads
- Informationsblatt Finanzamt (PDF) (96 KB)
- Infos Grundsteuer (PDF) (698 KB)