Personalausweis - vorläufigen Personalausweis beantragen
Einen vorläufigen Personalausweis können Sie beantragen, wenn Sie
- dringend einen Ausweis benötigen und
- keinen gültigen Reisepass besitzen.
Er wird von der zuständigen Behörde sofort ausgestellt und gilt höchstens drei Monate.
Hinweis: Der vorläufige Personalausweis enthält keinen Chip. Daher ist die Online-Ausweisfunktion damit nicht möglich und die Erfassung der Fingerabdrücke nicht erforderlich.
Sie müssen ihn spätestens bei der Aushändigung des neuen Personalausweises zurückgeben.
Zuständige Stelle
Personalausweisbehörden in Baden-Württemberg sind:
- die Gemeinden als Ortspolizeibehörden
- die Verwaltungsgemeinschaften, welche die Aufgaben der Meldebehörde erledigen oder erfüllen.
Dort nehmen in der Regel die Bürgerbüros beziehungsweise die Bürgerämter die Aufgaben einer Personalausweisbehörde wahr.
Für Sie ist die Personalausweisbehörde zuständig, in deren Bezirk Sie mit Ihrer Wohnung, bei mehreren Wohnungen mit Ihrer Hauptwohnung, gemeldet sind.
Hinweis:
Ihr Antrag auf Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises muss auch von einer örtlich nicht zuständigen Personalausweisbehörde bearbeitet werden, wenn Sie einen wichtigen Grund darlegen können. Ein vorläufiger Personalausweis darf nur mit Ermächtigung der örtlich zuständigen Personalausweisbehörde ausgestellt werden. Das gilt auch für deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland. Eine Ausstellung von vorläufigen Personalausweisen durch die Auslandvertretungen ist nicht möglich.
Leistungsdetails
Rechtsgrundlage
Personalausweisgesetz (PAuswG)
- § 1Ausweispflicht)
- § 3 Vorläufiger Personalausweis
- § 6 Gültigkeit
- § 7 Sachliche Zuständigkeit
- § 8 Örtliche Zuständigkeit
- § 9 Ausstellung des Ausweises
- § 27 Pflichten des Ausweisinhabers
- § 1 Gebühren für Ausweise
Freigabevermerk
01.05.2025 Innenministerium Baden-Württemberg
