Was und wann wird gewählt?
Wer darf wählen?
Wahlberechtigt für die Bundestagswahl sind nach dem Bundeswahlgesetz (§ 12 Bundeswahlgesetz) alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland ihre Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auf Antrag auch Personen, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie
- nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
- aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.
Wohnungslose Menschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Rastatt haben, erhalten auf Antrag ebenfalls das Wahl- und Stimmrecht.
Wer wahlberechtigt ist und innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wohnt beziehungsweise sich dort gewöhnlich aufhält, erhält eine Wahlbenachrichtigung.
Wie kann ich wählen?
Gewählt werden kann im Wahllokal des Wahlbezirks am Wahltag oder per Briefwahl.
Die / der Wahlberechtigte kann grundsätzlich nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er/sie eingetragen ist. Der Wahlraum ist in der Wahlbenachrichtigung angegeben. Wer in einem anderen Wahlraum oder durch Briefwahl wählen möchte, benötigt dazu einen Wahlschein, siehe dazu "Wie erhalte ich Briefwahlunterlagen?".
Ich wohne nicht in Deutschland – Wie kann ich wählen?
Fall 1:
- Sie sind Deutsche oder Deutscher,
- leben außerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
- sind in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet,
- haben aber nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten und
- dieser Aufenthalt liegt nicht länger als 25 Jahre zurück (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Bundeswahlgesetz)
Nutzen Sie den Antrag nach Anlage 2 zur Bundeswahlordnung
Den ausgefüllten und handschriftlich unterschriebenen Antrag nach Anlage 2 Bundeswahlordnung können Sie postalisch, per Fax, E-Mail oder sonstiger elektronischer Übermittlung an die zuständige Gemeindebehörde (= letzte deutsche Meldegemeinde) senden. Er muss bis zum 2. Februar 2025 dort eingegangen sein.
Fall 2:
- Sie sind Deutsche oder Deutscher,
- leben außerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
- sind in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet,
- haben noch nie oder nur vor Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten oder dieser Aufenthalt liegt länger als 25 Jahre zurück,
- Sie sind aber aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar vertraut mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland und von diesen betroffen (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Bundeswahlgesetz)
Nutzen Sie den Antrag nach Anlage 2a zur Bundeswahlordnung
Dieser Antrag nach Anlage 2a Bundeswahlordnung muss ausgefüllt und handschriftlich unterschrieben im Original bei der zuständigen Gemeindebehörde (= letzte deutsche Meldegemeinde oder, wenn eine Anmeldung nie bestand, die Gemeinde mit der Sie nach Ihrer Erklärung am engsten verbunden sind. Wenn ein solcher Ort nicht festgestellt werden kann, kommt die letzte Heimatgemeinde der Vorfahren in gerader Linie im heutigen Bundesgebiet in Betracht) bis zum 2. Februar 2025 mit entsprechender Begründung eingegangen sein. Die Übermittlung des Antrags mittels E-Mail oder Telefax genügt nicht. Der Antrag ist ausschließlich per Post an die zuständige Gemeindebehörde zu versenden.
Bewerber/innen für die Bundestagswahl – wer kann gewählt werden?
Wählbar sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten.
Die Bewerberinnen und Bewerber werden von den Parteien und Wählervereinigungen in Wahlvorschlägen aufgestellt. Diese Wahlvorschläge können ab dem Tag nach der Bekanntmachung der Wahl, bis zum 20. Januar 2025, 18 Uhr, schriftlich bei der/dem Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses beziehungsweise der Landeswahlleiter/in eingereicht werden.
Die abschließende Prüfung und Zulassung beziehungsweise Zurückweisung der Wahlvorschläge erfolgt durch den Kreiswahlausschuss beziehungsweise Landeswahlausschuss am 24. Januar 2025.
Wann erhalte ich die Wahlbenachrichtigung?
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 2. Februar 2025 eine Wahlbenachrichtigung.
Deutsche mit Wohnsitz im Ausland (Auslandsdeutsche) und Personen ohne festen Wohnsitz, die auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen wurden, erhalten statt einer Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein.
Wie kann ich Einsicht in das Wählerverzeichnis nehmen?
Das Wählerverzeichnis wird an den Werktagen vom 3. Februar 2025 bis 7. Februar 2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Wahlberechtigte, die auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen wurden (Zum Beispiel Auslandsdeutsche, Personen ohne festen Wohnsitz) erhalten statt einer Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein.
Bürgerbüro Stadt Rastatt
Zimmer E17+E18
Herrenstraße 15
76437 Rastatt
sowie in den Ortsteilen:
Ortsverwaltung Niederbühl
Zimmer 1.1 und 1.2
Laurentiusstraße 8
76437 Rastatt-Niederbühl
Ortsverwaltung Ottersdorf
Wilhelmstraße 3
76437 Rastatt-Ottersdorf
Ortsverwaltung Plittersdorf
Zimmer 3
Blumenstraße 2
Rastatt-Plittersdorf
Ortsverwaltung Rauental
Hohlgasse 3
76437 Rastatt-Rauental
Ortsverwaltung Wintersdorf
Zimmer 2
Bannwaldstraße 1
76437 Rastatt-Wintersdorf
Ich habe keine Wahlbenachrichtigung erhalten, was muss ich tun?
Haben Sie bis zum 2. Februar 2025 keine Wahlbenachrichtigung erhalten, sollten Sie sich im Bürgerbüro der Stadt Rastatt schnellstmöglich vergewissern, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Ist das nicht der Fall, können Sie die Eintragung beantragen. Weitere Auskünfte sowie Vordrucke für diese Anträge und Erklärungen erhalten Sie beim
Bürgerbüro der Stadt Rastatt
Herrenstraße 15
76437 Rastatt
sowie in den Ortsteilen:
Ortsverwaltung Niederbühl
Laurentiusstraße 8
76437 Rastatt-Niederbühl
Ortsverwaltung Ottersdorf
Wilhelmstraße 3
76437 Rastatt-Ottersdorf
Ortsverwaltung Plittersdorf
Blumenstraße 2
Rastatt-Plittersdorf
Ortsverwaltung Rauental
Hohlgasse 3
76437 Rastatt-Rauental
Ortsverwaltung Wintersdorf
Bannwaldstraße 1
76437 Rastatt-Wintersdorf
Wie erhalte ich Briefwahlunterlagen?
Zur Bundestagswahl am 23. Februar 2025 können Sie Briefwahlunterlagen schriftlich, elektronisch (Zum Beispiel per E-Mail) oder persönlich beantragen. Telefonische Anträge und Anträge per SMS sind nicht zulässig.
Einfachste Antragsmöglichkeit ist die Nutzung des QR-Codes auf der Wahlbenachrichtigung. Hierbei werden bereits die meisten Daten für den Antrag automatisch hinterlegt. Sie erfassen nur Ihr Geburtsdatum und gegebenenfalls eine abweichende Versandadresse.
Sollten Sie Ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorliegen haben, können Sie Briefwahlunterlagen auch formlos per E-Mail beantragen. In diesem Fall müssen Sie Ihren Familiennamen, Ihr(e) Vorname(n), Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.
Ab Mitte Januar bieten wir Ihnen auch die Beantragung von Briefwahlunterlagen per Internet-Wahlscheinantrag hier auf unserer Homepage an. In den dort verlinkten Internet-Wahlscheinantrag müssen Sie die Daten aus Ihrer Wahlbenachrichtigung eintragen. Zur Prüfung der Daten müssen Sie hier auch Ihre Wahlbezirks- und Wählernummer eingeben. Sollten die Daten nicht mit dem Wählerverzeichnis übereinstimmen erhalten Sie einen entsprechenden Hinweis.
Alternativ können Sie den Antrag auch postalisch mit dem Vordruck auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung stellen.
Bei allen Antragsarten haben Sie die Möglichkeit eine abweichende Versandadresse anzugeben, falls Sie die Briefwahlunterlagen zum Beispiel an Ihren Urlaubsort erhalten möchten. In diesem Fall erfolgt automatisch auch eine sogenannte „Kontrollmitteilung“ an die originäre Wohnadresse mit dem Hinweis, dass Briefwahlunterlagen an eine abweichende Adresse versandt wurden.
Hinweis:
Aufgrund der vorgezogenen Wahl wurden die gesetzlichen Fristen gekürzt. Der Versand der Briefwahlunterlagen beginnt frühestens ab dem 10. Februar 2025 bis 14. Februar 2025, da vorher keine Stimmzettel zur Verfügung stehen. Da ein Versand der Briefwahlanträge und auch der Versand der Briefwahlunterlagen per Post Zeit benötigt, bitten wir Sie Ihre Briefwahlunterlagen möglichst persönlich im Bürgerbüro oder den Ortsverwaltungen zu beantragen. Wenn uns alle erforderlichen Briefwahlunterlagen vorliegen, besteht dort auch die Möglichkeit die Unterlagen vor Ort auszufüllen und dort zu wählen. Die Wahlbriefe können dann dort auch direkt wieder abgegeben werden.
Was muss ich bei der Briefwahl berücksichtigen?
Der Antrag sollte rechtzeitig vor der Wahl eingehen. Wir empfehlen Ihnen daher bei der Bundestagswahl Ihren Antrag persönlich im Bürgerbüro oder einer Ortsverwaltung abzugeben und die Briefwahlunterlagen direkt mitzunehmen.
Die Beantragung von Briefwahlunterlagen ist bis Freitag, 21. Februar 2025, 15 Uhr beim Bürgerbüro, Herrenstraße 15, möglich.
Die Stadtverwaltung übernimmt keine Verantwortung für nicht rechtzeitig zugestellte Briefwahlunterlagen.
Bis wann muss die Briefwahl erfolgen?
Bis Freitag, 21. Februar 2025 12 Uhr können Briefwahlunterlagen auch in die Briefkästen in den Ortsverwaltungen eingeworfen werden.
Wahlbriefe müssen bis Sonntag, 23. Februar 2025, 18 Uhr bei der Stadtverwaltung Rastatt, Marktplatz 1, 76437 Rastatt eingegangen sein.
Später eingehende Wahlbriefe dürfen bei der Stimmauszählung nicht mehr berücksichtigt werden.
Ich habe meine Unterlagen für die Briefwahl verloren beziehungsweise ich habe meine Unterlagen (noch) nicht erhalten, was muss ich tun?
Verlorene Unterlagen werden nicht ersetzt. Versichert ein/e Wahlberechtigte/r glaubhaft, dass ihm/ihr die Unterlagen nicht zugegangen sind, können bis zum Tag vor der Wahl (also Samstag, 22. Februar 2025), 12 Uhr, zu den gewöhnlichen Öffnungszeiten des Bürgerbüros neue Unterlagen ausgehändigt werden.
Wo ist mein Wahllokal?
Wo sich ihr Wahllokal befindet, ist auf der Wahlbenachrichtigung ersichtlich.
Ebenso können Sie Ihr Wahllokal über den Wahllokalfinder erfahren. Dort können Sie Ihre Wohnanschrift eintragen und erhalten dann die Information, zu welchem Wahllokal Sie gehen müssen und wo es sich befindet.
In insgesamt 32 Wahllokalen können Wählerinnen und Wähler ihre Stimmen abgeben.
Wie viele Stimmen habe ich?
Sie haben zwei Stimmen. Mit der Erststimme wählen Sie einen Wahlbewerber beziehungsweise eine Wahlbewerberin und mit der Zweitstimme wählen Sie eine Partei oder Wählervereinigung. Sie geben Ihre Stimmen in der Weise ab, indem Sie ein Kreuz in die dafür vorgesehene Fläche setzen oder auf sonst eindeutige Weise kenntlich machen, welchem Bewerber oder welcher Bewerberin oder auch welcher Partei/Wählervereinigung Sie Ihre Stimme(n) geben möchten.
Sind die Wahllokale mit dem Rollstuhl zugänglich?
Ich habe eine Sehbeeinträchtigung, wie kann ich trotzdem an der Wahl teilnehmen?
Sehbehinderte oder blinde Wählerinnen und Wähler können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels der Bundestagswahl einer Stimmzettelschablone oder auch einer Hilfsperson bedienen.
Die Fertigung und Verteilung der Schablonen sowie die Aufklärung und Information der blinden und sehbehinderten Menschen liegt bei den Blindenvereinen.
Fordern Sie die Schablone und eine Audio-CD mit der Aufsprache des Inhalts des amtlichen Stimmzettels kostenlos bei den Blinden- und Sehbehindertenverbänden unter Telefon: 0761 36122 an.
Für weitere Informationen steht Ihnen auch der Badische Blinden- und Sehbehindertenverein zur Verfügung. Kontaktdaten:
Augartenstraße 55, 68165 Mannheim (Ansprechpartner: Helge Oppitz, Telefon 0621 402031, E-Mail: h.oppitz@bbsvvmk.de)
Wie nutze ich die Stimmzettelschablone?
Zur gleichberechtigten Teilnahme an der Bundestagswahl bieten die Blinden- und Sehbehindertenverbände kostenlos die Zusendung von sogenannten Stimmzettelschablonen an.
Die Stimmzettelschablone wird auf den Stimmzettel gelegt. Die Felder für das „Kreuzchen“ sind in der Schablone ausgespart. Auf der Schablone sind in großer tastbarer Schrift Erläuterungen angebracht. Zusammen mit der Schablone wird ebenfalls kostenlos eine Audio-CD ausgeliefert. Die CD kann mit handelsüblichen CD-Playern abgespielt werden. Auf dieser CD wird die Benutzung der Schablone erklärt. Außerdem wird der Inhalt des Stimmzettels vollständig aufgesprochen und auch darauf hingewiesen, falls eine entsprechende Lochung nicht mit einem Wahlvorschlag belegt ist.
Warum fehlt dem Stimmzettel die rechte obere Ecke?
Damit blinde und sehbehinderte Wähler selbst erkennen können, wo bei einem Stimmzettel die Vorderseite und wo oben ist, muss der Stimmzettel in der rechten oberen Ecke eine ertastbare Kennzeichnung (ein eingestanztes Loch oder eine ab-geschnittene Ecke) enthalten. Die Tasthilfe muss für alle Stimmzettel im Wahlkreis einheitlich sein.
Ich bin am Wahltag plötzlich und unvorhergesehen erkrankt. Wie kann ich trotzdem an der Wahl teilnehmen?
Wer plötzlich und unvorhergesehen am Wahltag erkrankt, kann am 23. Februar bis 15 Uhr die Briefwahl beantragen. In diesem Fall kann eine vom Erkrankten bevollmächtigte Person mit entsprechender Vollmacht die Briefwahlunterlagen für den Erkrankten im Bürgerbüro beantragen und abholen. Hierbei ist die Vorlage eines ärztlichen Nachweises erforderlich.
Wie erfolgt die Auszählung?
Die Auszählung der Stimmen für die Bundestagswahl erfolgt am 23. Februar 2025 ab 18 Uhr. Sie findet in den Wahllokalen vor Ort und in den ausgewiesenen Auszählungsräumen der Briefwahlbezirke statt. Die Auszählung ist öffentlich.
Die in den Wahlbezirken ermittelten Ergebnisse der Bundestagswahl werden per Schnellmeldung an das Wahlbüro der Stadt Rastatt übermittelt und von dort an den Kreiswahlausschuss im Landkreis weitergeleitet.
Der Kreiswahlausschuss stellt fest, wie viele Stimmen im Wahlkreis für die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten abgegeben worden sind.
Der Landeswahlausschuss stellt fest, wie viele Stimmen im Land für die einzelnen Landeslisten abgegeben worden sind.
Der Bundeswahlausschuss stellt fest, wie viele Sitze auf die einzelnen Landeslisten entfallen. Er stellt das Wahlergebnis in Deutschland fest und stellt abschließend fest, welche Bewerber/innen gewählt sind.
Wo finde ich die Wahlergebnisse?
Alle Ergebnisse können auf der Homepage der Stadt Rastatt abgerufen werden. Mit einem Klick auf den Link (ab dem Wahltag sichtbar) werden Sie zur Webseite mit den Ergebnissen weitergeleitet. Die Ergebnisse geben zunächst den Stand der Schnellmeldungen beziehungsweise der erfassten Wahlbezirke wieder; sind alle Ergebnisse erfasst wird das vorläufige amtliche Endergebnis dargestellt. Sobald der Kreiswahlausschuss beziehungsweise Landeswahlausschuss das Ergebnis der Wahl festgestellt hat, wird das amtliche Endergebnis dargestellt.
Wie und ab wann darf plakatiert werden?
Bei der Bundestagswahl besteht für alle Parteien und Wählervereinigungen die Möglichkeit der Plakatierung im öffentlichen Raum (Zum Beispiel an Laternen) im Rahmen der geltenden Vorschriften. Hierfür ist eine Genehmigung des Kundenbereichs Ordnungsangelegenheiten einzuholen.
Für die Plakatierung mit Großflächenplakaten ist ebenfalls eine Genehmigung des Kundenbereichs Ordnungsangelegenheiten einzuholen.
Wo finde ich weitere Informationen?
Weitere Informationen zu den Wahlen finden Sie im Internetauftritt der Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg.