Veröffentlichung und Übermittlung von Einwohnerdaten
Das Bürgerbüro der Stadt Rastatt veröffentlich und übermittelt Einwohnerdaten nach dem Bundesmeldegesetz (BMG). Das Bürgerbüro darf nach diesem Gesetz:
1. Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen ...
... im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Hierbei werden folgende Daten übermittelt: Familienname, Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, Doktorgrad, derzeitige Anschriften sowie sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache. (§ 50 Abs. 1 i. V. m. § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG)
2. öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten ihrer Mitglieder übermitteln:
Familienname, frühere Namen, Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, Doktorgrad, Ordensname, Künstlername, Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat, Daten zum gesetzlichen Vertreter (Familienname, Vorname, Doktorgrad, Anschrift, Geschlecht, Sterbedatum sowie Auskunftssperren und bedingte Sperrvermerke), Geschlecht, derzeitige Staatsangehörigkeiten, die rechtliche Zugehörigkeit zu der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft, derzeitige und letzte frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat, Einzugs- und Auszugsdatum, Familienstand beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht; zusätzlich bei Verheirateten oder Lebenspartnern: Datum, Ort und Staat der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft, Auskunftssperren und bedingte Sperrvermerke und das Sterbedatum und den Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat. Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige (Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde von diesen folgende Daten übermitteln: Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft, derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschrift, Auskunftssperren und bedingte Sperrvermerke sowie das Sterbedatum. (§ 42 Abs. 1 und Abs. 2 BMG)
3. dem Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr ...
... zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden, übermitteln: Familienname, Vornamen und die gegenwärtige Anschrift. (§ 58c Abs. 1 und 2 Soldatengesetz)
4. auf Verlangen ...
... Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums von Alters- und Ehejubilaren an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk übermitteln. Dies erfolgt für die Bewohner der Kernstadt durch die Stadtverwaltung beim 70. Geburtstag, jedem fünften weiteren Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Für die Bewohner in den Ortsteilen erfolgt dies durch die Ortsverwaltungen. (§ 50 Abs. 2 BMG)
5. Adressbuchverlagen ...
... zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über deren Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. (§ 50 Abs. 3 BMG)
6. Daten ...
...Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums an das Staatsministerium Baden-Württemberg zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten übermitteln. (§ 50 Abs. 2 BMG)
Das Bundesmeldegesetz räumt den Betroffenen in den §§ 36 Abs. 2, 42 Abs. 3 und 50 Abs. 5 BMG ein Widerspruchsrecht ein. Hierauf weist die Meldebehörde die Bürgerinnen und Bürger 1 x jährlich durch eine öffentliche Bekanntmachung hin. Wer eine Weitergabe seiner Daten zu den genannten Zwecken nicht wünscht, wird gebeten, dies dem Bürgerbüro Rastatt, Marktplatz 1, 76437 Rastatt, Fax: 07222/972-7199, E-Mail: buergerbuero@rastatt.de oder den Ortsverwaltungen schriftlich mitzuteilen. Ein entsprechendes Formular finden Sie im Anschluss.
Sollten Sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt der Datenweitergabe durch die Stadt Rastatt widersprochen haben, ist keine erneute Mitteilung notwendig! Bei Umzug in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Meldebehörde muss der Datenweitergabe erneut widersprochen werden, sofern der Widerspruch weiterhin bestehen soll.